Die Rechte des Kindes

Am 20. November 1989 haben die Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte des Kindes verabschiedet. Belgien hat per Gesetz vom 25. November 1991 diese Konvention gebilligt.

Die Konvention beinhaltet 54 Artikel und die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, die Rechte des Kindes u. a. in folgenden Bereichen zu wahren:Logo Nationale Kommission für die Rechte des Kindes

  • Diskriminierungsverbot,
  • Schutz und Wahrung der Interessen des Kindes
  • Entwicklung seiner Fähigkeiten
  • Namen, Staatsangehörigkeit und Schutz der Identität
  • Kontakt bei Trennung von den Eltern
  • Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
  • Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit
  • Schutz des Privatlebens
  • Zugang zu angemessener Information
  • Schutz vor Misshandlung
  • Adoption
  • Gesundheit, medizinische Dienste und Behinderung
  • Soziale Sicherheit
  • Bildung
  • Freizeit, spielerische und kulturelle Aktivitäten
  • Kinderhandel
  • Bewaffnete Konflikte
  • Wiedereingliederung und Resozialisierung
  • Jugendgerichtsbarkeit

Die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention überwacht das zuständige UN-Vertragsorgan, der Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf, der alle fünf Jahre die Berichte der Unterzeichnerstaaten entgegennimmt und auswertet.

Am 19. September 2005 wurde ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen Belgiens verabschiedet, welches eine nationale Kommission für die Rechte des Kindes in Belgien schafft. In dieser Kommission ist die Deutschsprachige Gemeinschaft vertreten.

Hauptaufgaben dieser Kommission sind die Koordination des periodischen Berichts an den UN-Ausschuss in Genf, die Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen dieses Ausschusses und die Förderung des Austauschs von Informationen zwischen den verschiedenen Behörden und Instanzen, die sich in Belgien mit den Kinderrechten beschäftigen.