Das ist gesetzlich genau geregelt. Im Dekret über die Jugendhilfe vom 19. Mai 2008 heißt es „Jugendliche dürfen … nur in begründeten Fällen und im Rahmen einer nachprüfbaren Entscheidung … zu ihrem Wohl von den Eltern getrennt werden“ (Art. 4 § 2).
Der Jugendhilfedienst begleitet Kinder und deren Eltern, um den Schutz der Kinder sicherzustellen. Wenn der Jugendhilfedienst zu der Einschätzung kommt, dass das Kindeswohl gefährdet ist, kann er den Eltern unter anderem eine Unterbringung in einer Pflegefamilie vorschlagen. Sind die Eltern damit einverstanden, wird die Entscheidung vertraglich festgehalten.
Wenn die Eltern einer Unterbringung nicht zustimmen, aber eine akute Gefahr für das Kind besteht, wird die Situation im gerichtlichen Rahmen verhandelt. Beschließt der Jugendrichter, ein Kind in einer Pflegefamilie unterzubringen, beauftragt er den Pflegefamiliendienst, eine geeignete Familie zu finden und das Kind in der Pflegefamilie unterzubringen.