Allgemein

Was sind Familienleistungen?

Die Familienleistungen umfassen das Kindergeld sowie die Geburts- und die Adoptionsprämie.

Wann erhalte ich zum ersten Mal Kindergeld?

Das Kindergeld wird spätestens am 8. Tag des Monats gezahlt, der dem Monat folgt, auf den es sich bezieht.

Beispiel 1 – Geburt eines Kindes:

Das Kind ist am 10. Januar geboren. Das Recht auf Kindergeld besteht ab Februar. Die erste Auszahlung erfolgt am 8. März

Beispiel 2 – Umzug in die Deutschsprachige Gemeinschaft:

Die Familie zieht am 15. Mai in die Deutschsprachige Gemeinschaft. Somit besteht das Recht auf Kindergeld ab Juni. Die erste Auszahlung erfolgt am 8. Juli.

Wie werden mir die Familienleistungen ausgezahlt?

Die Familienleistungen werden auf ein Bankkonto überwiesen. Dieses soll auf den Namen des Empfängers laufen. Es ist auch möglich, dass das Konto nicht nur für den Empfänger sondern auch für eine weitere Person eingerichtet wurde.

Wenn Sie als Empfänger kein Bankkonto auf Ihren Namen eröffnen können, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Wann wird das Kindergeld gezahlt?

Das Kindergeld wird am 8. eines jeden Monats gezahlt. Die erste Zahlung erfolgt am 8. Tag des Folgemonates, auf den das Anrecht sich bezieht.

Zum Beispiel: Wenn Ihr Kind ab dem 1. März Anrecht auf Kindergeld hat, würden Sie am 8. April die erste Auszahlung erhalten.

Werden die Beträge der Familienleistungen indexiert?

Die Beträge werden ab Juli 2020 jährlich an die Entwicklung des Verbraucherpreises und des Wirtschaftswachstums angepasst.

Achtung: Dies ist nicht der Fall für die alten, festgehaltenen Beträge.

Welche Kinder haben Anrecht auf Kindergeld in der Deutschsprachigen Gemeinschaft?

Alle Kinder, die ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben, haben Anrecht auf Kindergeld, wenn:

  • sie noch nicht 18 Jahre alt sind
  • Kinder ab 18 Jahren, die einer Ausbildung nachgehen und nicht unter Arbeitsvertrag stehen
  • Kinder ab 18 Jahren, die die Schule beendet haben und nicht unter Arbeitsvertrag stehen –das für einen Zeitraum von 12 Monaten.

Kinder mit einer Beeinträchtigung bekommen bis 21 Jahre Kindergeld.

Das Recht endet, wenn das Kind 25 Jahre alt wird.

Wenn Sie im Ausland arbeiten oder wohnen, regelt europäisches Recht das Anrecht auf das Kindergeld. 

Sie können anhand des Antragsformulars Ihr Kindergeld beim Fachbereich Familie und Soziales, Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Kaperberg 6 in 4700 Eupen, beantragen.

Ich habe mein Kindergeld nicht erhalten oder eine falsche Summe erhalten, wieso?

Um den genauen Grund zu erfahren, kontaktieren Sie bitte Ihren zuständigen Sachbearbeiter.

Ich wohne in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und habe eine Frage zu den Familienleistungen. Wo melde ich mich?

Ab dem 1. Januar 2019 wird es nur noch eine Anlaufstelle geben, die Familienleistungen verwaltet und auszahlt.

Diese wird im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, genauer gesagt im Fachbereich Familie und Soziales, angesiedelt. Dieser Fachbereich befindet sich ab Januar 2019 im Gebäude Kaperberg 6 in 4700 Eupen.

Sie können sich jederzeit gerne per Telefon oder E-Mail melden oder persönlich vorbeikommen.

Wann muss ich das Kindergeld zurückzahlen?

Wenn Sie während eines Monats oder länger mehr Kindergeld erhalten, als Ihnen zustand. Bitte kontaktieren Sie Ihren zuständigen Sachbearbeiter.

Können Ansprüche auf Familienleistungen (Kindergeld, Zuschläge und Prämien) verfallen bzw. verjähren?

Ja! Der Anspruch auf Familienleistungen besteht nicht unbefristet. Sie müssen Ihren Antrag auf Familienleistung innerhalb von drei Jahren einreichen. Diese Frist startet ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Anrecht eröffnet wird. Demzufolge verfällt also jedweder Anspruch auf Kindergeld, Zuschläge und auch Prämien nach drei Jahren infolge von Verjährung. 

Wie wird die Bevölkerung eingebunden, um die Familienleistungen zu gestalten?

Um die Zivilgesellschaft aktiv einzubeziehen, wurde ein Rat für Familienleistungen geschaffen.

Darin sind die Arbeitgeber-, Arbeitnehmervertretungen und die Vereinigungen, die die Familieninteressen vertreten, stimmberechtigt.

Zuschläge und Prämien

Wann werden die Zuschläge bezahlt?

Die Zuschläge für kinderreiche Familien, der Sozialzuschlag, die Zuschläge für Kinder mit Beeinträchtigung, der Halbwaisen- und der Vollwaisenzuschlag werden gleichzeitig, monatlich mit dem Basiskindergeld überwiesen. Der Jahreszuschlag wird Ihnen im August mit Ihrem Basiskindergeld überwiesen.

Zum Beispiel: Eine Familie mit drei Kindern erhält 3 x 181,30 EUR = 543,90 EUR + 155,88 EUR (Zuschlag ab dem 3. Kind) = 699,78 EUR. Dieser Betrag in Höhe von 699,78 EUR wird der Familie für den Monat „x“ zusammen ausbezahlt.

Wie wird der Zuschlag für kinderreiche Familien berechnet?

Der Zuschlag für kinderreiche Familien beträgt 155,88 EUR und wird automatisch mit dem Basiskindergeld überwiesen.

Dieser wird jedem Kind unter der Bedingung gewährt, dass es sich bei dem betreffenden Kind um das dritte oder jedes folgende Kind handelt. Voraussetzung hierfür wiederum ist, dass alle Kinder Anspruch auf das Basiskindergeld haben.

Der Zuschlag für kinderreiche Familien wird auch gewährt, wenn der Kindergeldempfänger aufgrund einer Unterbringung des Kindes / der Kinder lediglich 1/3 des Kindergeldes erhält.

Zum Beispiel:

  1. Eine Familie mit drei Kindern erhält 3 x 181,30 EUR = 543,90 EUR + 155,88 EUR (Zuschlag ab dem 3. Kind) = 699,78 EUR
  2. Eine Familie mit vier Kindern erhält 4 x 181,30 EUR = 725,20 EUR + 155,88 EUR (Zuschlag 3. Kind) + 155,88 EUR (Zuschlag 4. Kind) = 1036,96 EUR

Wann wird der Jahreszuschlag bezahlt?

Um Familien beim Schulstart zu unterstützen, erhält jedes Kind im August einen Jahreszuschlag. Dieser wird jedem Kind gewährt, das im Monat Juli Anrecht auf das Basiskindergeld hat.

Somit erfolgt die Auszahlung des Jahreszuschlages in Höhe von 60,04 EUR automatisch, wenn das Kindergeld am 8. August überwiesen wird.

Zum Beispiel: Eine Familie mit einem Kind erhält im Juli 181,30 EUR, im August 241,34 EUR und ab September wieder 181,30 EUR.

Der Betrag von August in Höhe von 241,34 EUR setzt sich zusammen aus dem Basiskindergeld von 181,30 EUR sowie dem Jahreszuschlag von 60,04 EUR.

Wann erhalte ich einen Sozialzuschlag?

Familien, die Anrecht auf die erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung haben, werden einen Sozialzuschlag von 86,59 Euro pro Monat pro Kind erhalten.

Wenn nur ein bestimmtes Kind das Anrecht eröffnet (z.B. aufgrund seiner Beeinträchtigung), erhält nur dieses Kind den Sozialzuschlag.

Wenn ein Zuschlag als Halb- oder Vollwaise ausgezahlt wird, kann kein Sozialzuschlag mehr ausgezahlt werden.

Der Sozialzuschlag wird automatisch mit dem Basiskindergeld überwiesen.

Was ist eine erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung?

Die erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung ist ein Statut, mit dem Sie weniger für die Gesundheitsleistungen bezahlen wie beispielsweise für Arzttermine, Medikamente… Weitere Vorteile sind etwa ermäßigte Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel oder Heizungskosten.

Gewisse Personen haben automatisch durch ihre Situation ein Anrecht. Bei anderen hängt es von den Einkünften des Haushaltes ab.

Es ist also nicht mehr ausschlaggebend, ob Sie arbeitslos oder alleinerziehend sind oder ob Sie eine Beeinträchtigung haben.

Folgende Kinder haben automatisch Anrecht auf erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung, ohne dass das Einkommen geprüft wird:

  • Kinder mit einer Beeinträchtigung von mindestens 66 %
  • ausländische unbegleitete Minderjährige
  • Vollwaisen (Achtung: nicht zu verwechseln mit dem Anrecht auf Sozialzuschlag, hier geht es um die erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung)
  • Kinder in einem Haushalt, in dem mindestens während drei Monaten ununterbrochen Eingliederungseinkommen bezogen wurde
  • Kinder in einem Haushalt, in dem die Einkommensgarantie für betagte Personen bezogen wird
  • Kinder in einem Haushalt, in dem Beihilfen für eine Person mit einer Beeinträchtigung bezogen werden

Alle Anderen müssen sich der Einkommensprüfung unterziehen.

Um zu prüfen, ob Sie Anrecht auf eine erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung haben, oder wenn Sie weitere Auskünfte benötigen, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Mein Kind hat eine Beeinträchtigung. Wie hoch ist mein Kindergeld?

Es gibt je nach Pflegebedarf des Kindes sieben verschiedene Zuschläge zwischen 98,14 Euro und 647,75 Euro.

Die können bis zum 21. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden. Dafür muss die Beeinträchtigung anerkannt sein, während Anrecht auf Kindergeld besteht.

Der Zuschlag für Kinder mit Beeinträchtigung ist davon abhängig, wie sich die Beeinträchtigung auswirkt, und entspricht einer der folgenden Kategorien:

  • Kategorie 1:   98,14 EUR pro Monat;
  • Kategorie 2:  129,32 EUR pro Monat;
  • Kategorie 3:   302,50 EUR pro Monat;
  • Kategorie 4:   498,79 EUR pro Monat;
  • Kategorie 5:  566,93 EUR pro Monat;
  • Kategorie 6:  607,33 EUR pro Monat;
  • Kategorie 7:  647,75 EUR pro Monat.

Um Anrecht auf einen Zuschlag für Kinder mit Beeinträchtigung zu erhalten, müssen Sie seit dem 1. Januar 2022 einen entsprechenden Antrag bei der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben einreichen.  

Die Dienststelle stellt die Beeinträchtigung Ihres Kindes offiziell fest. Im föderalen System und in einer Übergangsphase bis Ende 2021 musste der Antrag bei der Kindergeldkasse bzw. beim Dienst Familienleistungen des Ministeriums gestellt werden. Diese leiteten den Antrag an den FÖD Soziale Sicherheit weiter, der dann den Antragsteller und sein Kind zu einem Untersuchungstermin vorladen konnte.

Nun informiert die Dienststelle das Ministerium nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens über die Entscheidung. Anschließend bezahlt das Ministerium den Zuschlag.

Wird der Antrag genehmigt, zahlt das Ministerium den Zuschlag automatisch mit dem Basiskindergeld aus.

Weitere Auskünfte zur Einstufung der Beeinträchtigung und zur medizinischen Untersuchung erhalten Sie online auf der Website der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben. Alle Kontaktangaben finden Sie weiter unten.

Zum Beispiel: Ein Kind mit Beeinträchtigung, das der Kategorie 3 entspricht und Anrecht auf eine erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung hat, erhält:  181,30 EUR + 302,50 EUR (Zuschlag Beeinträchtigung) + 86,59 EUR (Sozialzuschlag) = 570,39 EUR.

Ich bin Waise. Wie hoch ist mein Kindergeld?

Halbwaisen erhalten einen Zuschlag in Höhe von 138,56 Euro.

Vollwaisen erhalten einen Zuschlag in Höhe von 275,95 Euro

Wenn ein Zuschlag als Halbwaise oder Vollwaise ausgezahlt wird, kann kein Sozialzuschlag mehr ausgezahlt werden.

Der Vollwaisenzuschlag entfällt, wenn

  • der Vollwaise adoptiert wird
  • ein vormals unbekanntes Elternteil – ob Mutter oder Vater – offiziell in Erscheinung tritt. Dann kann wohl der Halbwaisenzuschlag gewährt werden.

Der Halbwaisenzuschlag wird nicht mehr gewährt, wenn:

  • die Halbwaise adoptiert wird,
  • der überlebende Elternteil heiratet oder eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen tätigt. Der Halbwaisenzuschlag wird wieder gewährt, wenn die Ehe des überlebenden Elternteils geschieden wird oder das gesetzliche Zusammenwohnen endet.

Zum Beispiel:

  1. Eine Halbwaise erhält  181,30 EUR + 138,56 EUR = 319,86 EUR
  2. Eine Vollwaise erhält 181,30 EUR + 275,95 EUR = 457,25 EUR

Sie können Ihren Zuschlag beim Ministerium beantragen. Das Antragsformular und die genau Adresse finden Sie unter „Mehr zum Thema“.

An wen wird die Geburtsprämie gezahlt?

Die Geburtsprämie beträgt 1.320,88 Euro. Jedes Kind, das seinen ersten Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat, erhält sie einmalig anlässlich seiner Geburt.

Die Geburtsprämie wird in den meisten Fällen an die Mutter gezahlt.

Sie können Ihren Zuschlag beim Ministerium beantragen. Das Antragsformular und die genau Adresse finden Sie unter „Mehr zum Thema“.

Wann wird die Geburtsprämie gezahlt? Kann ich schon einen Antrag stellen, bevor mein Kind geboren ist?

Sie können die Geburtsprämie frühestens ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat beantragen. Dafür nutzen Sie entweder ein ärztliches Attest oder den Antrag auf Geburtsprämie.

Wir überprüfen, ob Anrecht auf eine Geburtsprämie besteht. Über die getroffene Entscheidung werden Sie schriftlich informiert. Die Auszahlung erfolgt daraufhin als Vorschuss frühestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtsdatum.

Sie können auch erst nach der Geburt Ihres Kindes den Antrag stellen. Dazu nutzen Sie das Formular „Antrag auf Geburtsprämie“. Das Antragsformular und die genau Adresse finden Sie unter „Mehr zum Thema“. Um das Kindergeld zu erhalten, brauchen Sie dann keinen Antrag auf Kindergeld mehr einzureichen. Die Auszahlung erfolgt automatisch

An wen wird die Adoptionsprämie gezahlt?

Die Adoptionsprämie beträgt 1320,88 Euro. Jedes Kind, das seinen Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat, erhält sie einmalig zur Adoption.

Wenn der Adoptierende das Kind allein adoptiert, wird dieser als Empfänger der Adoptionsprämie bezeichnet.

Bei mehreren Adoptierenden teilen diese dem Ministerium mit, wen sie als Empfänger bestimmen. Ansonsten wird bei zwei Adoptierenden unterschiedlichen Geschlechts die Adoptivmutter als Empfänger bestimmt. Bei zwei Adoptierenden gleichen Geschlechts wird die ältere Person als Empfänger bestimmt.

Die Adoptionsprämie wird nicht gewährt, wenn der Adoptierende, sein Ehepartner oder die Person, die Teil seines Haushalts ist, für dasselbe Kind bereits eine Geburtsprämie oder eine vergleichbare Prämie einer anderen Gebietskörperschaft oder eines anderen Staates anlässlich der Geburt bezogen hat.

Sie können Ihren Zuschlag beim Ministerium beantragen. Das Antragsformular und die genau Adresse finden Sie unter „Mehr zum Thema“.

Wann wird die Adoptionsprämie gezahlt?

Die Adoptionsprämie wird gezahlt, wenn der Adoptionsantrag hinterlegt ist oder die Adoptionsurkunde unterzeichnet wurde. Zu diesem Zeitpunkt muss das Kind denselben Wohnsitz wie der Adoptierende haben und auch kindergeldberechtigt sein.

Für dasselbe Kind kann im Rahmen derselben Adoption nur eine einzige Adoptionsprämie gewährt werden.

Die Adoptionsprämie wird nicht gewährt, wenn der Adoptierende, sein Ehepartner oder die Person, die Teil seines Haushalts ist, für dasselbe Kind bereits eine Geburtsprämie oder eine vergleichbare Prämie einer anderen Gebietskörperschaft oder eines anderen Staates anlässlich der Geburt bezogen hat.

Änderung der persönlichen Angaben

Ich habe eine neue Kontonummer. Was ist zu tun?

Teilen Sie uns bitte Ihre neue Kontonummer anhand des entsprechenden Formulars mit.

Für ausländische Konten oder für Konten, die wir nicht überprüfen können, ist auch der zweite Teil des Formulars auszufüllen. Dort bestätigt Ihr Finanzinstitut die Angaben zu Ihrem Bankkonto.

Ich bin umgezogen. Wo teile ich meine neue Adresse mit?

Wenn sich Ihre Adresse ändert, kann dies sowohl Ihr Anrecht auf Kindergeld als auch den Betrag, den Sie erhalten, beeinflussen.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz wechseln, werden wir über das Nationalregister über Ihre Adressenänderung informiert. Ihre Kindergeldakte wird auf Ihre neue Adresse umgestellt.

Beim offiziellen Wohnsitz handelt es sich um den Wohnsitz, den Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung angegeben haben und der im Nationalregister aufgeführt ist.

Da es einige Wochen dauern kann, bevor Ihre neue Adresse im Nationalregister erscheint, bitten wir Sie, uns Ihren Wohnsitzwechsel so schnell wie möglich mitzuteilen.

Folgende Dokumente können Sie hierzu einreichen:

  • die Erklärung einer Adressenänderung (Dokument, das Sie bei der Ummeldung von Ihrer Gemeindeverwaltung erhalten)
  • oder ein Protokoll der Polizei
  • oder einen Gerichtsbeschluss (Urteil oder Erlass), der Ihnen zum Beispiel einen bestimmten Wohnort zuweist

Nehmen Sie so schnell wie möglich mit uns Kontakt auf, wenn

  • Sie aus dem Nationalregister gestrichen werden
  • Sie aus Belgien auswandern
  • keinen gesetzlichen Wohnsitz mehr in Belgien haben

Teilen Sie uns daher die Änderung Ihres offiziellen Wohnsitzes so schnell wie möglich mit!

Änderung der Familiensituation

Wenn mein Kind in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht ist, erhalte ich dann weiterhin Kindergeld?

Sie erhalten wie bisher 1/3 des Kindergeldes. Ihr Kind erhält zusätzlich einen monatlichen Betrag auf ein gesperrtes Konto. Über dieses Geld kann Ihr Kind ab seinem 18. Lebensjahr verfügen.

Ab dem 3. Kind und für jedes weitere, erhalten Sie auch einen Zuschlag für kinderreiche Familien. Auch wenn Sie aufgrund einer Unterbringung lediglich 1/3 des Kindergeldes erhalten.

Erhalte ich als Pflegefamilie ebenfalls Kindergeld?

Ja, Sie erhalten wie bisher auch das Kindergeld für Ihre Pflegekinder wie jedes andere Kind, das in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft ist.

Neu ist jedoch, dass das Pflegekind zusätzlich einen monatlichen Betrag auf ein gesperrtes Konto erhält. Über dieses Geld kann das Pflegekind ab seinem 18. Lebensjahr verfügen.

Was passiert, wenn ein Kind verschwindet?

Das Basiskindergeld wird gewährt, wenn das verschwundene Kind zum Zeitpunkt seines Verschwindens kindergeldberechtigt war.

Es wird höchstens fünf Jahren gewährt - dies ab dem Moment, in dem das Kind verschwand und insofern das Kind nicht das Alter von 25 Jahren erreicht.

Was passiert, wenn ein Kind entführt wird?

Das Basiskindergeld wird zugunsten des entführten Kindes gewährt:

  • wenn das Kind zum Zeitpunkt seiner Entführung kindergeldberechtigt war
  • wenn die Entführung Gegenstand einer Rechtsklage oder einer Meldung bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder bei den für die Kindesentführung zuständigen belgischen Behörden war
  • solange das entführte Kind jünger als 18 Jahre ist

Kindergeld über die Grenzen hinaus

Gibt es ein Abkommen, um die Daten zwischen den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft auszutauschen?

Ja, dazu wurde ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen, insbesondere um die Kontinuität der Zahlungen bei Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinschaft zu gewährleisten.

Wenn Ihre Kinder in eine andere Gemeinschaft ziehen, werden die Zahlstellen dieser Gemeinschaft zuständig. Sie erhalten die in dieser Gemeinschaft geltenden Beträge.

Wer zahlt das Kindergeld bei Grenzgängern?

Die Auszahlung des Kindergeldes im Ausland regelt europäisches Recht. Demnach ändert sich auch nichts mit dem neuen Dekret über die Familienleistungen. Grundsätzlich gilt: Wenn beide Elternteile im Ausland arbeiten, zahlt nicht das Ministerium das Kindergeld, sondern das Land des Arbeitsplatzes.

Arbeitet jedoch ein Elternteil in Belgien und der andere beispielsweise in Deutschland, kommt Belgien prioritär für das Kindergeld auf. Wenn das Kindergeld im Ausland höher ist, dann zahlt die zuständige Stelle in Belgien das Kindergeld in voller Höhe und das Ausland die Differenz zwischen den beiden Beträgen.

Arbeiten oder wohnen im Ausland. Wer ist zuständig für die Auszahlung meiner Familienleistungen?

Die Auszahlung der Familienleistungen regeln europäisches Recht oder bilaterale Abkommen.

Um individuell zu erfahren, welche Bestimmungen bei Ihnen zutreffen, bitten wir Sie, sich in Kontakt mit dem Fachbereich Familie und Soziales im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu setzen.

Kindergeld nach der Schulzeit

In welchen Fällen hat mein Kind auch nach dem 18. Geburtstag noch Anrecht auf Kindergeld?

Bis zum 18. Lebensjahr hat jedes Kind ein bedingungsloses Recht auf Kindergeld. Kinder, die einem Unterricht folgen oder eine Lehre absolvieren, erhalten auch nach ihrem 18. Geburtstag Kindergeld. Diese Regelung ist bis zum 25. Geburtstag gültig.

Wenn ein Kind jedoch einen regulären Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, entfällt auch der Anspruch auf Kindergeld.

Was passiert, wenn mein Kind studiert/einer Ausbildung folgt oder arbeitet?

Ein Kind im Sekundarunterricht, im Studium, in einer Lehre oder in einer Ausbildung erhält Basiskindergeld sowie eventuelle Zuschläge. Kinder, die ihren offiziellen Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben und einem Unterricht im Ausland nachgehen, behalten auch dieses Anrecht.

Kinder können bis zu ihrem 18. Lebensjahr neben der Schule, der Ausbildung oder dem Studium bedingungslos einer Arbeit nachgehen und Kindergeld erhalten.

Vom 18. bis zum 25. Lebensjahr kann ein Kind unter gewissen Bedingungen weiterhin Kindergeld erhalten. Im weiterführenden Artikel erfahren Sie, wann Ihr Kind noch kindergeldberechtigt ist.

Bis wann muss die Einschreibung für eine weiterführende Ausbildung erfolgt sein, damit mein Kind weiterhin Kindergeld erhält?

Die Einschreibung muss bis zum 30. November erfolgen, damit das Anrecht auf Kindergeld von Beginn des Schuljahres an bestehen kann. Dies gilt nicht nur für Hochschulen, sondern für alle Ausbildungsformen.

Mein Kind ist krank und kann seiner Ausbildung nicht nachgehen. Erhalten wir noch Kindergeld?

Wenn Ihr Kind bis zum Ende des Schuljahres für eine Ausbildung eingeschrieben war und sich nicht für das folgende Schuljahr einschreiben kann, gilt, dass es bis zum Ende der Sommerferien einer Ausbildung nachgeht. Somit erhalten Sie weiterhin Kindergeld.

Um die Krankheit Ihres Kindes zu belegen, reichen Sie uns ein ärztliches Attest ein.

Dürfen Studenten und Lehrlinge Kindergeld erhalten, wenn sie einen Verdienst haben?

Ja, denn die Höhe der Lehrlingsentschädigung sowie die Vergütung, die unter Studentenverträgen erworben wird, haben keinen Einfluss mehr auf die Auszahlung des Kindergeldes. Sie dürfen allerdings nicht als erwerbstätig gelten!

Ein Kind gilt aber als erwerbstätig, wenn es während eines Quartals  mehr als 175 Stunden einer gewinnbringenden Tätigkeit unter Arbeitsvertrag oder als Selbstständiger nachgeht.

Es gibt zulässige Tätigkeiten, die ohne Begrenzung an Arbeitstagen ausgeübt werden dürfen. Das Kindergeld wird dann weiter gezahlt. Es handelt sich um folgende Tätigkeiten:

  • Aktivitäten, die das Kind im Rahmen seiner Ausbildungen ausübt
  • der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen
  • eine Beschäftigung im Rahmen eines Studentenvertrages
  • Freiwilligenarbeit
  • der freiwillige Militärdienst
  • eine Tätigkeit als Selbständiger, für die reduzierte Sozialbeiträge gezahlt werden
  • Tätigkeiten von freiwilligen Feuerwehrleuten und freiwilligen Krankenwagenfahrern

Wenn das Kind Sozialleistungen aufgrund von Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Laufbahnunterbrechung oder Arbeitslosigkeit erhält, hat es kein Anrecht mehr auf Kindergeld. Es sei denn diese Leistungen werden aufgrund einer zugelassenen Erwerbstätigkeit gezahlt, wie z.B. Krankengeld eines Lehrlings.

Mein Kind macht eine Lehre im Ausland. Hat es noch Anrecht auf Kindergeld?

Ja, denn die Höhe der Lehrlingsentschädigung sowie das Geld, was Ihr Kind unter Studentenvertrag verdient, haben keinen Einfluss mehr auf die Auszahlung des Kindergeldes.

Kinder, die einer Lehre nachgehen, müssen aber einen anerkannten und kontrollierten Lehrvertrag oder ein Lehrabkommen vorweisen können. Auslandslehren werden auch anerkannt, wenn die ausländische Behörde das Lehrprogramm gutheißt.

Meisterausbildungen und -volontariate sowie Ausbildungen zum Betriebsleiter werden der Lehre gleichgestellt und demnach auch anerkannt.

Mein Kind geht einem bezahlten Praktikum nach. Mein Kind schreibt eine Doktorarbeit. Erhält es noch Kindergeld?

Kinder haben Anrecht auf Familienleistungen, wenn sie einem Bachelor- oder Masterstudium nachgehen und in diesem Rahmen ein Praktikum absolvieren. Dies muss die Ausbildungseinrichtung bestätigen

Eine Doktorarbeit wird nicht als Ausbildung angesehen.

Mein Kind hat seine Ausbildung beendet. Darf es in dem letzten Sommer noch unter Studentenvertrag arbeiten, ohne das Kindergeld zu verlieren?

Hört das Kind nach dem Schuljahr mit der Ausbildung/Studium auf, ist das Kind für die letzten Sommerferien noch kindergeldberechtigt. Diese Ferien gelten als beendet, sobald das nächste Schuljahr beginnt und spätestens 120 Tage, nachdem die Sommerferien begonnen haben.

Zum Beispiel: Im Sekundar- oder Nicht-Hochschulunterricht läuft dieser Urlaub bis zum 31. August, im Hochschulstudium meist bis zum 30. September.

Sobald ein Kind einen regulären Arbeitsvertrag abschließt, entfällt auch der Anspruch auf Kindergeld.

Das Recht auf Kindergeld endet auch immer, wenn das Kind 25 Jahre alt wird.

Bekommt mein Kind weiterhin Kindergeld, wenn es noch keine Arbeitsstelle gefunden hat?

Das Anrecht auf Kindergeld verlängert sich für eine einmalige Höchstdauer von 12 Monaten. Dies nennt man die „Verlängerung des Anrechts“.

Wenn das Kind während des Zeitraums dieser 12 Monate eine anerkannte Ausbildung wieder aufnimmt und noch keine 25 Jahre alt ist, erhält es aufgrund der Ausbildung wieder „normales“ Anrecht auf Familienleistungen.

Die verbleibende Restdauer der 12 Monate der „Verlängerung des Anrechts“ kann dann, nachdem die Ausbildung endet, genutzt werden.

Mein Kind wird als Au-Pair in eine andere Familie gehen. Erhält es noch Kindergeld?

Sobald ein Kind keiner Ausbildung mehr nachgeht, beginnen die 12 Monate verlängertes Anrecht.

Wenn das Kind in dieser Zeit jedoch als Au-Pair arbeitet, besteht kein Anrecht auf Kindergeld mehr.

Melden Sie uns also so schnell wie möglich, wenn ihr Kind als Au-Pair arbeitet.

Mein Kind ist 26 und studiert noch. Erhält es noch Kindergeld?

Nein, denn spätestens, wenn das Kind 25 Jahre alt wird, erlischt das Anrecht auf Familienleistungen.

Alte versus neue Kindergeldregelung

Wie lange bekommen meine Kinder das Übergangskindergeld?

Sobald das neue System für Ihre Familie vorteilhafter wird als das vorherige, wechseln Ihre Kinder automatisch und definitiv ins neue Kindergeldsystem.

Wenn sich etwas an der Zusammensetzung Ihrer Familie in Bezug auf die kindergeldberechtigten Kinder ändert, wird das Kindergeld neu berechnet. Konkret ist dies etwa der Fall, wenn sich Ihre Familie durch die Geburt oder Adoption eines Kindes vergrößert.

Dies passiert beispielsweise auch, wenn eines Ihrer Kinder nach seinem Studium einem Beruf nachgeht oder 25 Jahre alt wird und somit kein Kindergeld mehr bezieht.

Ändert sich also die Zusammensetzung der Familie, dann wechseln Sie automatisch und ebenfalls definitiv ins neue System.

Wie weiß ich, welches System vorteilhafter für mich ist?

Ob der neue Betrag vorteilhafter ist, prüft das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft automatisch.

Werden die eingefrorenen Beträge indexiert?

Die alten Beträge sind festgehalten und werden nicht mehr indexiert. Die neuen Beträgen dagegen werden ab Juli 2020 jährlich an die Entwicklung des Verbraucherpreises und des Wirtschaftswachstums angepasst.

So kann es vorkommen, dass die „alten“ eingefroren Beträge zum 31.12.2018  zwar vorteilhafter sind, aber dass die neuen Beträge mit der Zeit die eingefrorenen einholen. In diesem Moment erhält der Kindergeldempfänger automatisch den neuen Betrag.

Diese Berechnung wird seitens des Ministeriums bei allen betroffenen Familien monatlich vorgenommen und erfolgt automatisch.

Warum gibt es keinen Alterszuschlag mehr?

Der Alterszuschlag wurde mit in den Basisbetrag eingebaut und erhöht demnach den Basisbetrag von Geburt des Kindes an.