Es gibt je nach Pflegebedarf des Kindes sieben verschiedene Zuschläge zwischen 88,97 Euro und 587,25 Euro.
Die können bis zum 21. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden. Dafür muss die Beeinträchtigung anerkannt sein, während Anrecht auf Kindergeld besteht.
Der Zuschlag für Kinder mit Beeinträchtigung ist davon abhängig, wie sich die Beeinträchtigung auswirkt, und entspricht einer der folgenden Kategorien:
- Kategorie 1: 88,97 EUR pro Monat;
- Kategorie 2: 117,24 EUR pro Monat;
- Kategorie 3: 274,25 EUR pro Monat;
- Kategorie 4: 452,21 EUR pro Monat;
- Kategorie 5: 513,98 EUR pro Monat;
- Kategorie 6: 550,61 EUR pro Monat;
- Kategorie 7: 587,25 EUR pro Monat.
Um Anrecht auf einen Zuschlag für Kinder mit Beeinträchtigung zu erhalten, müssen Sie seit dem 1. Januar 2022 einen entsprechenden Antrag bei der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben einreichen.
Die Dienststelle stellt die Beeinträchtigung Ihres Kindes offiziell fest. Im föderalen System und in einer Übergangsphase bis Ende 2021 musste der Antrag bei der Kindergeldkasse bzw. beim Dienst Familienleistungen des Ministeriums gestellt werden. Diese leiteten den Antrag an den FÖD Soziale Sicherheit weiter, der dann den Antragsteller und sein Kind zu einem Untersuchungstermin vorladen konnte.
Nun informiert die Dienststelle das Ministerium nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens über die Entscheidung. Anschließend bezahlt das Ministerium den Zuschlag.
Wird der Antrag genehmigt, zahlt das Ministerium den Zuschlag automatisch mit dem Basiskindergeld aus.
Weitere Auskünfte zur Einstufung der Beeinträchtigung und zur medizinischen Untersuchung erhalten Sie online auf der Website der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben oder telefonisch unter der Nummer 0800 900 11.
Zum Beispiel: Ein Kind mit Beeinträchtigung, das der Kategorie 3 entspricht und Anrecht auf eine erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung hat, erhält: 164,36 EUR + 274,25 EUR (Zuschlag Beeinträchtigung) + 78,50 EUR (Sozialzuschlag) = 517,11 EUR.