Wer erhält in einer Familie das Kindergeld?

Grundsätzlich können Sie als Eltern gemeinsam bestimmen, wer von Ihnen das Kindergeld empfängt. Wenn Sie die einmal getroffene Empfangsbestimmung ändern wollen, wenden Sie sich bitte an den Dienst für Familienleistungen. 

Rechtlich endet eine Bestimmung immer dann, wenn die im Haushalt bestimmte kindergeldempfangende Person den Haushalt verlassen hat. In diesem Fall erhält in der Regel die volljährige Person das Kindergeld, die mit den Kindern weiter in einem Haushalt wohnt.

Im Folgenden erfahren Sie, welche Person in welcher Lebenssituation empfangsberechtigt für das Kindergeld ist:

Eltern und Kind leben gemeinsam in einem Haushalt

Wenn Sie als Eltern denselben Wohnsitz wie Ihr Kind haben, können Sie gemeinsam festlegen, wer von Ihnen das Kindergeld erhalten soll. Das können Sie gleich zu Beginn tun, wenn Sie das Kindergeld zum ersten Mal beantragen. Das Antragsformular dafür finden Sie unter „Downloads“.

Antrag zur Bestimmung des Kindergeldempfängers

Wenn Sie bereits Kindergeld empfangen und die Person ändern möchten, die das Kindergeld erhält, nutzen Sie das Formular zur „Bestimmung des Kindergeldempfängers“. Das Formular finden Sie ebenfalls unter Downloads auf Deutsch und Französisch.

Das ausgefüllte Formular können Sie anschließend dem Dienst für Familienleistungen per Mail oder Post schicken.

Die Eltern leben getrennt

Gemeinsame Erklärung der Eltern

Getrenntlebende Eltern können gemeinsam entscheiden, wer von ihnen das Kindergeld bezieht. Ihre Entscheidung halten Sie in einer gemeinsamen Erklärung fest. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich großzieht, indem er mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten für das Kind trägt. Dieser Elternteil erhält dann das Kindergeld.

Bei mehreren Kindern müssen die Eltern eine Erklärung pro Kind abgeben. Die gemeinsame Erklärung der Eltern kann auf Wunsch eines Elternteils zurückgezogen werden. 

Kindergeldempfänger innerhalb des Haushaltes bestimmen

Empfängt in einem Haushalt eine Person Kindergeld, dann kann diese ihr Empfangsrecht an eine andere volljährige Person im selben Haushalt übertragen. Die Übertragung des Empfangsrechtes betrifft innerhalb des Haushaltes immer alle Kinder! Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das eigentliche Kind ebenfalls in diesem Haushalt gemeldet ist oder nicht.

Ein Beispiel: Ein Kind lebt eine Woche beim Vater, eine Woche bei der Mutter. Die Eltern haben gemeinsam entschieden, dass das Kind beim Vater gemeldet ist, die Mutter jedoch das Kindergeld bezieht. Sie hat wiederum ihr Empfangsrecht an ihren neuen Partner übertragen, der bereits Kindergeld für seine zwei eigenen Kinder empfängt. Die Familie von Mutter, Partner und drei Kindern erhält dadurch den Zuschlag für kinderreiche Familien, da der Partner Kindergeldempfänger für drei Kinder ist. Und das obwohl das Kind der Mutter in der Haushaltszusammenstellung gar nicht auftaucht.

Antrag zur Bestimmung des Kindergeldempfängers

Das Formular zur Bestimmung des Kindergeldempfängers finden Sie unter „Downloads“. Das ausgefüllte Formular können Sie anschließend dem Dienst für Familienleistungen per Mail oder Post schicken.

Bei Fragen besprechen Sie Ihre Situation einfach mit dem Dienst für Familienleistungen. Gerne berät der Dienst Sie auch darüber, ob Ihnen gegebenenfalls der Zuschlag für kinderreiche Familien in Anwendung der ab Januar 2024 geltenden Regeln zur Empfängerbestimmung gezahlt werden kann.

Das Kind ist selbst empfangsberechtigt

Manchmal ist das Kind selbst empfangsberechtigt und kann sein Kindergeld auch selbst beziehen. Das ist in folgenden Fällen möglich:

  • Das Kind wurde für mündig erklärt oder ist mindestens 16 Jahre alt und hat nicht denselben Wohnsitz wie seine Eltern.
  • Das Kind erhält selbst Kindergeld zugunsten eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder.
  • Das Kind ist verheiratet.

Das Kind kann sein Empfangsrecht grundsätzlich aber auch an den bisherigen Empfänger abtreten. Das ist zum Beispiel dann vorteilhaft, wenn die Herkunftsfamilie so ihren Anspruch auf Zuschlag für kinderreiche Familien beibehalten kann. Weitere Informationen erhalten Sie gerne beim Dienst für Familienleistungen.

Das Kind lebt in einer Einrichtung oder Pflegefamilie

Wenn ein Kind in einer Einrichtung untergebracht ist, wird der vormaligen kindergeldempfangenden Person ein Drittel des Kindergeldes ausgezahlt. Bei Kindern, die in Pflegefamilien untergebracht sind, bestimmen die Pflegeeltern, welche im Haushalt lebende, volljährige Person das Kindergeld erhalten soll.